Super, das passt genau zu meinen Überlegungen.
Vielen lieben Dank![]()
Super, das passt genau zu meinen Überlegungen.
Vielen lieben Dank![]()
Hallo,
ich habe nochmal eine Frage zur Vereinnahmung bzw. Verausgabung:
Als Freiberufler, der die EÜR auf Basis gezahlter Beträge erstellt, stellt sich die Frage, in welchem Geschäftsjahr die Einzahlung (Erstattung) aus der Umsatzsteuervoranmeldung für das vierte Quartal 2025 in der EÜR zu berücksichtigen sein wird, noch in 2025 oder erst in 2026?
Hintergrund:
@wiko-services: Alles wie von mir auch erwartet, aber sicher ist sicher ... vielen lieben Dank:-)
Als Freiberufler (Einzelunternehmen) ermittle ich meinen Gewinn auf Basis der EÜR (Ist-Versteuerer).
Ich plane die Anschaffung eines neuen PKW noch in 2025, der (wie der bisherige PKW) als Betriebsvermögen genutzt werden soll (gewillkürt oder notwendig abhängig von der tatsächlichen Nutzung gemäß Fahrtenbuch). Der bisherige PKW wird zeitgleich veräußert, das soll hier aber keine weitere Rolle spielen.
Die Anschaffung und Zahlung des Kaufpreises sind für Ende 2025 geplant, die Zulassung und tatsächliche Nutzung werden aber erst in Q2 2026 erfolgen. Ich möchte die Abschreibungsmöglichkeiten des geänderten §7 Abs 2a EStG nutzen beginnend in 2025.
Frage: Ist es korrekt, dass die Anschaffung und damit auch die erste Abschreibung in der USt-Erklärung 2025 und der EÜR 2025 erfolgen?
Frage: Ist es korrekt, dass ich in 2025 eine Abschreibung in Höhe von 75% des Nettokaufpreises in der EÜR absetzen kann, unabhängig davon, wann die Anschaffung in 2025 erfolgen wird?
Vielen lieben Dank für Eurer Ansicht vorab
Hallo,
ich habe ein Betriebs-Kfz mit durchschnittlicher privater Nutzung zwischen 10 und 50% p.a., ermittelt mittels Fahrtenbuch.
Die laufenden Betriebskosten (Tanken, Parken, Service, Reparaturen, Versicherung, ...) behandele ich entsprechend dem Anteil Privatnutzung als Betriebseinnahme in der EÜR. In der USt-Erklärung setze ich die darauf entfallende Umsatzsteuer ebenfalls als erhaltene USt an.
Frage: Muss ich die jährliche Abschreibung ebenfalls entsprechend dem Anteil der Privatnutzung zu den Betriebseinnahme hinzuaddieren und muss hierauf dann auch in der USt-Erklärung 19% als erhaltene Umsatzsteuer angesetzt werden?
Danke vorab
Stimmt, das hatte ich wohl übersehen
| Hallo, folgende Fragestellung: Für 2021 ergab die USt-Erklärung eine recht hohe Rückzahlung, die in 2022 vom Finanzamt ausgezahlt wurde. Da in der EÜR das Zuflussprinzip gilt, stellt sich die Frage, ob und wo dieser Zufluss in der EÜR für das Geschäftsjahr 2022 (als Ertrag?) erfasst werden muss. Sollte der Erstattungsbetrag tatsächlich als Einkünfte in Zeile 17 erfasst werden, verstehe ich das nicht: In 2021 habe ich den Betrag als Vorsteuer ausgezahlt. Im Rahmen meiner USt-Jahreserklärung habe ich diesen dann vom Finanzamt erstattet bekommen: per Saldo stehe ich also bei Null! Wenn ich den Betrag dann in der EÜR für 2022 als Einkünfte ausweisen muss (und von allen anderen Einträgen abstrahieren wir jetzt mal), muss ich die von mir zuerst verausgabte, dann erstattete USt versteuern und zahle hierfür rund 35% (Durchschnitts-ESt-Satz) Steuern. Per Saldo mache ich also aus der UST ein Minus in der Kasse. Kann mich jemand aufklären, ob und wo in der EÜR ich den Erstattungsbetrag Vorjahr ausweisen muss? Vielen Dank vorab |