Aufwand und Nebenforderungen des Mahnverfahrens buchen

  • Hier in diesem Fall die Firma mit SKR03/IST-Versteuerer/Bilanz/UG.

    Folgendes Problem: Wir haben ein Online-Mahnverfahren gegen einen Schuldner im September 2025 angestrengt. Zusätzlich zur Hauptschuld wurden 40 € Mahngebühr und 1,80 € Porto angesetzt. Vom Amtsgericht kam dann im November eine Prozesskostenrechnung von 51,50 €, die wir beglichen haben. Insgesamt beziffern sich die Nebenforderungen auf 93,30 €.

    Die Prozesskostenrechnung habe ich auf dem SKR03 Konto 4390 "Sonstige Abgaben" verbucht.

    Nun kam im Januar 2026 der Brief, dass der Vollstreckungsbescheid in Höhe der Hauptforderung + 93,30 € zugestellt wurde. Der Schuldner hat dann bezahlt. Soweit so gut.

    Jetzt frage ich mich wie ich das am besten buche, denn die Prozesskostenrechnung ist ja für mich eigentlich kein Aufwand, wenn der Schuldner die am Ende mittragen muss. Ich hätte jetzt einen Aufwand in 2025 und einen Ertrag in 2026 außer ich finde einen Weg das in 2025 neutral zu buchen. Wäre es am besten zusätzlich zur Eingangsrechnung im Nov. 25 gleichzeitig eine Ausgangsrechnung zu Lasten des Schuldners zu buchen, so dass sich das Konto 4390 wieder ausgleicht?

    SKR 04 / IST-Versteuerung / Bilanzierung / UG

  • Die Prozesskostenrechnung habe ich auf dem SKR03 Konto 4390 "Sonstige Abgaben" verbucht.

    Passender: 4950 Rechts- u. Beratungskosten

    denn die Prozesskostenrechnung ist ja für mich eigentlich kein Aufwand

    Auch wenn es Dir vorkommt, als ob der Aufwand keiner ist weil er (hoffentlich) vom Gegner letztlich erstattet wird, bleibt es doch Aufwand und die später erfolgende Erstattung ist echter Schadenersatz.

    Ich hätte jetzt einen Aufwand in 2025 und einen Ertrag in 2026

    Und genau so ist es auch getrennt darzustellen. Das Verrechnen ist nicht ststthaft. Schließlich bestehen in der Bilanz 2025 neben der (Haupt-) Forderung auch Aufwand und die Forderung auf Schadenersatz. Nur weil die Zahlung über alle Forderungen im Fogejahr tatsächlich eingeht, heben sich diese nicht in 2025 auf.

    Bitte auch bedenken, dass bereits im Sept. 2025 die Gebühren für das Mahnverfahren angefallen sein müssen, da der MB ohne die Gebührenzahlung nicht bearbeiet wird. Die Prozesskostenrechnung vom Nov. dürfte sich auf weitere Positionen beziehen. Allerdings kann ich ohne Einblick in die Belege die genauen Sachverhalte nicht berücksichtigen.

    Beiträge stellen keine rechtliche Beratung dar, sie sind lediglich Meinungsäußerung des Verfassers. Das Urheberrecht für durch mich erstellte Inhalte in Themen und Beiträgen verbleibt, ungeachtet der eingeräumten Rechte an den Forenbetreiber, bei mir. Weitere Infos über mich.

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    Wie schon oben ausgeführt, gilt § 246 HGB (Vollständigkeit. Verrechnungsverbot). Am besten bucht man also korrekt und somit ohne unzulässige Verrechnung von Vermögensgegenständen mit Schulden sowie Aufwendungen mit Erträgen.

    Für Rechtskosten (auch anwaltliche) eignet sich 4950 Rechts- u. Beratungskosten geradezu ideal.

    Aus den Schilderungen lese ich heraus, dass neben den Kosten des Mahnbescheids (mind. 38 €) auch solche für den Vollstreckungsbescheid angefallen sein müssen. Der Betrag von 51,50 € erinnert außerdem an die Gebühr des Anwalts für das Mahnverfahren § 13 (1) RVG.

    Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 51,50 Euro.

    Es liegt also nahe, dass hier nicht alle Beträge beachtet wurden, da das Mahnverfahren nicht selbst, sondern über einen Anwalt durchgeführt wurde, der wiederum z. B. eigene Auslagen die der Gegner an Ihn zahlte nicht erst aufführt.

    Aus eigener Erfahrung am Rande bemerkt:
    Wenn man sich mit den Abrechnungen der Gerichte und Anwälte nicht auskennt, erkennt man ggf. auch nicht, wenn Teile der eigenen Auslagen durch den Anwalt nicht voll vom Gegner eingefordert werden. Hier hilft eine akribische Aufstellung aller Beträge (egal ob an den Anwalt oder an die Gerichtskasse oder die Post bezahlt) zuzüglich Schadenersatz (Pauschalen/Zinsen), welche den eingehenden Zahlungen gegenüber gestellt werden.

  • Erstmal möchte ich festhalten, dass ich es klasse finde, dass man hier im Forum auch buchhalterische Fragen stellen kann und häufig beantwortet kriegt. Das müsste man ja eigentlich nicht erwarten bei einer Software, deren Anwender sich im Idealfall mit Buchhaltung auskennen sollten. Ist bei mir nicht so im Detail ausgeprägt wie bei den anderen Profis hier, aber man lernt ja gerne dazu :)

    Quote

    außer ich finde einen Weg das in 2025 neutral zu buchen

    Ich lese Taxoloops Antwort prinzipiell recht klar im Hinblick auf die Verbuchung der entstanden Kosten. Das diese Aufwand sind scheint mir nachvollbar und sinnvoll.

    Melethron Eventuell geht dabei nur nicht klar genug hevor, dass Du im Hinblick auf Deinen Wunsch schlicht im Jahr 2025 die mit dem Mahnverfahren entstandenen Kosten forderungserhöhend dem Forderungskonto hinzubuchen kannst/sollst.

    Die 51,50 EUR bzw. 93,30 EUR Kostenrechnungen sind zwar Aufwand, aber auch auf dem Forderungskonto des Schulders als Forderungsbetrag einzubuchen (Forderung aus Mahnverfahren, Prozessgebühren o.ä.). So verstehe ich zumindest Deinen "neutral buchen"-Wunsch - ich denke so wäre es sauber abgebildet.

    Sobald der Schuldner dann bezahlt, tilgt er damit die bestehende Forderung, die Du an ihn hast. Aber vermutlich wären die auf das Mahnverfahren entfallenen Kostenanteile dann aber zu dem Zeitpunkt der Schuldnerzahlung als Einnahme auf 4950 Rechts- u. Beratungskosten zu buchen.

    Taxpool Bilanz, Version 19.21 Portabel | SKR04 | Ist-Versteuerung
    / Long-Time IT'ler - Consultant, IT-Architekt | in IT-Verständnis und -Analyse stark :) , in Buchhaltungs-/Verbuchungsthemen eher Anfänger /

  • Also wir haben es tatsächlich ohne Anwalt gemacht. Die Dokumente online ausgefüllt, ausgedruckt und hingeschickt. Die 41,80 € sind die Kosten die ich dort zusätzlich neben den Rechnungsbeträgen angegeben habe. Das waren 40 € Mahnpauschale und 1,8 € fürs Porto.

    Laut Unterlagen war der Mahnbescheid am 14.10. eingegangen, dann kam noch eine Monierungsantwort, d.h. wir mussten nochmal was ändern, weshalb sich das dann bis November gezogen hat. Der Mahnbescheid wurde am 03.11. erlassen und an diesem Tag auch die Prozesskostenrechnung ausgestellt. Die Forderung war auch höher als 500 €. Dann mussten wir nochmal ein Dokument ausfüllen, wo wir aber so angekreuzt haben, dass die Überbringung vom Gericht gemacht wird. Der nächste Posteingang war dann im Januar wo uns mitgeteilt wurde, dass der Vollstreckungsbescheid dem Antragsgegner zugestellt wurde und kurz danach wurde auch die gesamte Forderung beglichen.

    Also wäre jetzt wohl meine Frage zu welchem Datum mache ich die Buchung für die Forderung der Nebenkosten?

    SKR 04 / IST-Versteuerung / Bilanzierung / UG

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    Ich lese Taxoloops Antwort prinzipiell recht klar im Hinblick auf die Verbuchung der entstanden Kosten. Das diese Aufwand sind scheint mir nachvollbar und sinnvoll.

    blinky
    Warum vermutest Du dann doch, dass der Aufwand mit dem Ertrag aus dafür geleistetem Schadenersatz auf dem Aufwandskonto zu verrechnen wäre.

    Aber vermutlich wären die auf das Mahnverfahren entfallenen Kostenanteile dann aber zu dem Zeitpunkt der Schuldnerzahlung als Einnahme auf 4950 Rechts- u. Beratungskosten zu buchen.

    Das ist unzulässig! Siehe § 246 HGB.

    Wenn Du Fragen zu Deinen Buchungen hast, stell diese gern als offene Fragen und möglichst in eigenen Themen. Deine (in diesem Fall falschen) Vermutungen in ein Thema eines anderen Users einzustreuen verwirrt eher als es hilft.

    Melethron
    Du musst erst erkennen, dass Aufwand und Forderungen zunächst unterschiedliche Sachverhalte darstellen, die in der Buchhaltung getrennt voneinander erfasst werden. Daher gibt es für Aufwand und Ertrag getrennte Konten, wie auch für Forderungen und Verbindlichkeiten.

    Also wäre jetzt wohl meine Frage zu welchem Datum mache ich die Buchung für die Forderung der Nebenkosten?

    Lass Dich von blinky nicht verwirren. Zuerst (in #1) ging es darum dass Du Aufwand und Ertrag verrechnen wolltest. Das ist falsch und sollte inzwischen klar sein.

    Beispiel:
    Das Porto, dass entstanden und als entsprechender als Aufwand gebucht wurde, wird in einem zweiten Schritt dem Gegner angelastet. Selbst wenn der Gegner für den Aufwand "Porto" später einen Schadenersatz leistet, wird das Aufwandskonto "Porto" nicht "ausgeglichen", sondern es wird ein Ertrag gebucht, der den Aufwand ausgleicht.

    Zunächst musst Du also erst feststellen, welcher Aufwand tatsächlich entstanden ist und diesen auch buchen.
    Deine Ausführungen dazu bleiben allerdings so undeutlich (Was war die "Monierungsantwort"? - Vermutlich der Widerspruch zum Mahnbescheid.) bzw. ungenau (Wie hoch war nun der Aufwand jeweils?), dass wir hier nicht nachvollziehen können, welcher Aufwand in welcher Höhe für den Mahnbescheid, den Vollstereckungsbescheid und möglichen weiteren Positionen entstanden sind.

    Vom Aufwand der bislang eher unklar ist, bleibt getrennt zu betrachten, welche Forderungen Du tatsächlich geltend machst.
    Siehe Deine Forderung die Du im Mahnbescheid (neben der Hauptforderung) i. H. von 41,80 € bezifferst, wärend der bis dahin entstandene Aufwand ggf. abweichend ist.

    Erst wenn Du den tatsächlichen Aufwand beziffern kannst, kannst Du diesen im entsprechenden Jahr buchen. Davon ausgehend - evtl. um pauschalen Verzugsschaden (z.B. Mahnpauschale nach § 288 BGB) ergänzt - kann die Forderung gebucht werden.

    Für den Aufwand gilt wie sonst auch, dass der auf Aufwandskonten erfasst wird und dort (auf den Aufwandskonten) nicht ausgeglichen wird, weil er von irgendeiner Seite (von Dir oder dem Gegner) direkt oder indirekt bezahlt wurde. Eingehende Zahlungen die diesen Schaden ersetzen sind als Ertrag zu buchen, z. B. auf 2742 "Versicherungsentschädigungen und Schadenersatzleistungen".

    Für die Forderung (welche hier seitens des Gegners wohl bestritten wird/wurde) sollte man genauer hinsehen, ob sie im jeweiligen Jahr bilanziert werden kann/muss. Dabei ist noch zwischen der Forderung aus Lieferung und Leistung (Hauptforderung) und solchen aus Schadenersatz zu unterscheiden. Letztere sind mit besonderer Vorsicht zu aktivieren, sie müssen am Abschlussstichtag hinreichend konkretisiert sein. Werden sie bestritten, sind sie erst auszuweisen, wenn sie anerkannt oder rechtskräftig zuerkannt wurden.

    Bitte meine grundsätzlichen Hinweise nicht mit einer Beratung durch einen StB verwechseln. Ich kann bei klaren Sachverhalten lediglich Hinweise zum Kontieren geben. Eine Beratung durch einen StB kann dies nicht ersetzen! Siehe dazu auch meine Signatur.

  • Das Monierungsproblem bezog sich auf die Vollständigkeit des Gläubigernamens. Es fehlte das (haftungsbeschränkt) hinter dem Firmennamen.

    Das Porto ist aufwandstechnisch für mich eigentlich erledigt, da wir aufgrund er immer noch sehr hohen Anzahl zu verschickender Briefe jedes Quartal unzählige Briefmarken auf Vorrat kaufen. Die Ausgaben dafür gehen alle auf das Konto 4920 "Porto".

    Aus meiner Sicht hat die Schuldnerin nichts bestritten, es wurde einfach nur bis zuletzt hinausgezögert, dass gezahlt werden musste. Der Schuldner hatte nach der ersten Mahnung erstmal seinen Vertrag gekündigt, also es war schon bewusst, dass es einen gültigen Vertrag gibt, aber die offenen Rechnungen wurden in diesem Zuge nicht bezahlt.

    Für mich sind der Aufwand also: die 51,50 € Prozesskostengebühr, welche auf 4950 gebucht wurden. Das Porto von 1,80 € ist schon beim Einkauf der Briefmarken auf 4920 gebucht worden.

    Die restlichen 40 € ist die Verzugspauschale nach BGB §288. Daraus entsteht die Nebenforderung von 93,30 €.

    Die Hauptforderung steht ja noch als unbezahlte Rechnungen bei den Forderungen aus L/L.

    An dem Tag wo die Zahlung eintrudelte, brauch ich etwas um diesen Betrag der Nebenforderung aufzuteilen.

    Meine Idee der Buchung wäre eine Forderung aufzumachen:

    Konto des Schuldners 93,30 €

    an

    2650 "Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge" 40,00 €

    Konto? 51,50 €(Prozesskostengebühr/Schadensersatz)

    Konto? 1,80 €(Porto)

    und zu welchem Datum? (hier würde ich fast den 03.11.25 den Tag des Mahnbescheids nehmen)


    Das am Ende der STB nochmal drüber schaut, ist auch klar. Ich möchte es halt so weit wie möglich vorbereitet haben.

    SKR 04 / IST-Versteuerung / Bilanzierung / UG

  • Die geltend gemachten Auslagen würde ich erst bei deren Zahlungseingang direkt als Ertrag auf 2742 buchen.

    Wenn der StB in der Bilanz 2025 dazu noch auf eine Forderung erkennt, kann er das ja nachholen.

    Beiträge stellen keine rechtliche Beratung dar, sie sind lediglich Meinungsäußerung des Verfassers. Das Urheberrecht für durch mich erstellte Inhalte in Themen und Beiträgen verbleibt, ungeachtet der eingeräumten Rechte an den Forenbetreiber, bei mir. Weitere Infos über mich.

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    Klingt gut. Danke.

    Dann mache ich hier zu.

  • Taxoloop March 5, 2026 at 8:21 PM

    Changed the title of the thread from “Nebenkosten des Mahnverfahrens buchen” to “Aufwand und Nebenforderungen des Mahnverfahrens buchen”.
  • Taxoloop March 5, 2026 at 8:21 PM

    Closed the thread.

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