Investitions-Booster E-Mobilität

  • Als Freiberufler (Einzelunternehmen) ermittle ich meinen Gewinn auf Basis der EÜR (Ist-Versteuerer).

    Ich plane die Anschaffung eines neuen PKW noch in 2025, der (wie der bisherige PKW) als Betriebsvermögen genutzt werden soll (gewillkürt oder notwendig abhängig von der tatsächlichen Nutzung gemäß Fahrtenbuch). Der bisherige PKW wird zeitgleich veräußert, das soll hier aber keine weitere Rolle spielen.

    Die Anschaffung und Zahlung des Kaufpreises sind für Ende 2025 geplant, die Zulassung und tatsächliche Nutzung werden aber erst in Q2 2026 erfolgen. Ich möchte die Abschreibungsmöglichkeiten des geänderten §7 Abs 2a EStG nutzen beginnend in 2025.

    Frage: Ist es korrekt, dass die Anschaffung und damit auch die erste Abschreibung in der USt-Erklärung 2025 und der EÜR 2025 erfolgen?

    Frage: Ist es korrekt, dass ich in 2025 eine Abschreibung in Höhe von 75% des Nettokaufpreises in der EÜR absetzen kann, unabhängig davon, wann die Anschaffung in 2025 erfolgen wird?

    Vielen lieben Dank für Eurer Ansicht vorab

  • Frage: Ist es korrekt, dass die Anschaffung und damit auch die erste Abschreibung in der USt-Erklärung 2025 und der EÜR 2025 erfolgen?

    Richtig: Der Anschaffungszeitpunkt ist für den Beginn der AfA ausschlaggebend. Ob der angeschaffte PKW unangemeldet auf dem Hof steht spielt dabei keine Rolle.

    Die später anfallenden Kosten der Zulassung (welche regelmäßig Anschaffungsnebenkosten darstellen) werden im dargestellten Fall zu nachträglichen Anschaffungs(neben)kosten in 2026.

    Frage: Ist es korrekt, dass ich in 2025 eine Abschreibung in Höhe von 75% des Nettokaufpreises in der EÜR absetzen kann, unabhängig davon, wann die Anschaffung in 2025 erfolgen wird?

    Du sprichst oben nur von

    plane die Anschaffung eines neuen PKW

    Der §7 (2a) EStG bezieht sich aber ausdrücklich nur auf Elektrofahrzeuge gemäß § 9 (2) KfzStG. Ich gehe davon aus, dass es sich bei dem PKW um ein solches Elektrofahrzeug handelt. Dann ist es richtig, dass im Jahr der Anschaffung (hier also 2025) 75 % der Anschaffungskosten angesetzt werden können. Hierbei ist auch keine Minderung der Abschreibung entsprechend des Anschaffungsmonats vorzunehmen, wie sie sonst (nach § 7 (1) Satz 4 vorzunehmen wäre.

    Beiträge stellen keine rechtliche Beratung dar, sie sind lediglich Meinungsäußerung des Verfassers. Das Urheberrecht für durch mich erstellte Inhalte in Themen und Beiträgen verbleibt, ungeachtet der eingeräumten Rechte an den Forenbetreiber, bei mir. Weitere Infos über mich.

  • Taxoloop October 7, 2025 at 9:29 AM

    Closed the thread.

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