Als Freiberufler (Einzelunternehmen) ermittle ich meinen Gewinn auf Basis der EÜR (Ist-Versteuerer).
Ich plane die Anschaffung eines neuen PKW noch in 2025, der (wie der bisherige PKW) als Betriebsvermögen genutzt werden soll (gewillkürt oder notwendig abhängig von der tatsächlichen Nutzung gemäß Fahrtenbuch). Der bisherige PKW wird zeitgleich veräußert, das soll hier aber keine weitere Rolle spielen.
Die Anschaffung und Zahlung des Kaufpreises sind für Ende 2025 geplant, die Zulassung und tatsächliche Nutzung werden aber erst in Q2 2026 erfolgen. Ich möchte die Abschreibungsmöglichkeiten des geänderten §7 Abs 2a EStG nutzen beginnend in 2025.
Frage: Ist es korrekt, dass die Anschaffung und damit auch die erste Abschreibung in der USt-Erklärung 2025 und der EÜR 2025 erfolgen?
Frage: Ist es korrekt, dass ich in 2025 eine Abschreibung in Höhe von 75% des Nettokaufpreises in der EÜR absetzen kann, unabhängig davon, wann die Anschaffung in 2025 erfolgen wird?
Vielen lieben Dank für Eurer Ansicht vorab